AGB Schulung-/Trainingsbereich

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 


Damit wir uns gut verstehen -
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) -
Trainings-, Coaching- und Schulungsbereich

§ 1 Angebote für firmeninterne Veranstaltungen


Firmeninterne Veranstaltungen sind Analysetage, Workshops, Trainings, Coachings und Vorträge, die für die Mitglieder/Mitarbeiter einer Unternehmung, Organisation, etc. durchgeführt werden. Angebote benötigen die Schriftform. Die Angebote behalten für 1 Monat ihre Gültigkeit. Es gilt das Datum des Angebots.


§ 2 Angebote zu offenen Trainings/Vorträgen


Offene Trainings/Vorträge sind solche Trainings/Vorträge, die in einer Website, einer öffentliche Anzeige, einer Werbebroschüre oder – in gleich welcher Form – öffentlich ausgeschrieben werden. Anmeldungen müssen schriftlich entweder über die Internetseite des Auftragnehmers, per Mail, per Telefax oder per Brief erfolgen. Die Buchung wird schriftlich (per Mail oder Brief) bestätigt. Die Rechnung des Teilnahmehonorars ist bis zum Beginn des Trainings/Vortrags zu zahlen. Zum Teilnahmehonorar/Vortragshonorar kommen außerdem die Kosten für Anreise, Unterbringung und Verpflegung im jeweiligen Tagungshotel hinzu. Diese Kosten sind direkt im Hotel zu zahlen.


§ 3 Zahlungsbedingungen


Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen – gerechnet ab Rechnungsdatum - zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 8 % p. a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Zahlungen sind für den Empfänger grundsätzlich kostenfrei zu leisten. Dies gilt auch für Zahlungen aus dem Ausland und auch dann, wenn eine Transaktionsgebühr anfällt. Die Kosten des Zahlungsverkehrs gehen immer zu Lasten des Veranlassers der Transaktion. Alle Trainingsgebühren und Honorare verstehen sich in EURO zuzüglich der zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuer. Wird innerhalb des Vertragszeitraumes der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.


§ 4 Umbuchungen und Stornierung von firmeninternen Veranstaltungen


Umbuchungen oder Stornierungen müssen immer schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen. Entscheidend ist das Eingangsdatum der Umbuchung oder Stornierung beim Auftragnehmer. Schriftlich bestätigte Termine für firmeninterne Analysetage, Workshops, Trainings, Coachings und Vorträge können bis 60 Kalendertage vor der Veranstaltung kostenfrei - bis auf den bereits geleisteten Vorbereitungsaufwand - storniert werden. Der geleistete Vorbereitungsaufwand wird mit 10 % der stornierten Tageshonorare als Pauschale in Rechnung gestellt. Eine in Rechnung Stellung eines höheren Vorbereitungsaufwand ist bei Nachweis dessen alternativ durch den Auftragnehmer möglich. Es besteht in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf Herausgabe von Teilnehmer-Unterlagen etc. Bei Absagen kürzer als 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden dem Auftraggeber 15 % der vereinbarten Tageshonorare und Pauschalen in Rechnung gestellt. Bei Absagen kürzer als 45 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden dem Auftraggeber 25 % der vereinbarten Tageshonorare und Pauschalen in Rechnung gestellt. Bei Absagen kürzer als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden dem Auftraggeber 50 % der vereinbarten Tageshonorare und Pauschalen in Rechnung gestellt. Bei Nichterscheinen oder Absage kürzer als 15 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn berechnet der Auftragnehmer die volle Summe der vereinbarten Tageshonorare und Pauschalen. Der Vertragspartner kann einmalig einen Ersatztermin benennen, der spätestens 9 Monate nach dem ursprünglichen Termin liegen kann. Bei Stornierung des Ersatztermins wird unabhängig von der Fristigkeit die volle Höhe der vereinbarten Tageshonorare oder Pauschalen fällig. Abweichend davon gelten bei Stornierungen von Coaching-Terminen folgende Regelungen: Stornogebühren werden bei Absage des Termins kürzer als 15 Tage vor dem vereinbarten Termin erhoben. Sie betragen 50 % des vereinbarten Stundensatzes und der geplanten Zeit. Bei einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin werden Stornogebühren in voller Höhe des vereinbarten Stundensatzes und der geplanten Zeit berechnet.


§ 5 Umbuchungen und Stornierungen offener Trainingsbereich/Vortragsbereich


Umbuchungen oder Stornierungen sind bis 60 Kalendertage vor Trainingsbeginn/des Vortrages einmalig kostenfrei möglich. Bei Stornierung des Ersatztermins wird unabhängig von der Fristigkeit das volle Trainingshonorar/Vortragshonorar fällig. Bei … einer Umbuchung oder Stornierung kürzer als 60 Kalendertage vor Trainingsbeginn/Vortragsbeginn wird 25 % des Trainingshonorar/ Vortragshonorar als Stornogebühr fällig. Bei einer Umbuchung oder Stornierung kürzer als 30 Tage vor Trainingsbeginn/ Vortragsbeginn wird 50 % des Trainingshonorar/Vortragshonorar als Stornogebühr fällig. Bei einer Umbuchung oder Stornierung kürzer als 15 Tage vor Trainingsbeginn/Vortragsbeginn wird 100 % des Trainingshonorar/Vortragshonorar als Stornogebühr fällig. Die Nennung eines Ersatzteilnehmers kann – alternativ – bis 7 Tage vor Trainingsbeginn/Vortragsbeginn erfolgen. Stornierungen oder Umbuchungen müssen stets schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen. Entscheidend ist das Eingangsdatum. Die Kosten des jeweiligen Tagungshotels, die auf Grund von Umbuchung, Stornierung oder vorzeitiger Abreise entstehen sind vom Teilnehmer zu tragen. Nimmt ein Teilnehmer nicht die volle Leistung in Anspruch, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Rückvergütungsanspruch. Nimmt ein Kunde nicht die volle Leistung in Anspruch, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Rückvergütungsanspruch. Kosten des jeweiligen Coaching-Raums oder Tagungshotel, die auf Grund von Stornierung oder Umbuchung entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.


§ 6 Änderung des Leistungsumfangs


Der Leistungsumfang wird im Rahmen des Angebotes – auf Grundlage des Analysegesprächs mit dem Auftraggeber – definiert. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form (Per E-Mail, Fax oder Brief) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich (per E-Mail, Fax oder Brief) mitteilen und gegebenenfalls begründen. Inhalt und Ablauf von Trainings- und Veranstaltungsprogrammen, ebenso wie der Einsatz der Trainer und Berater können unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung geändert werden. Dies berechtigt den Teilnehmer und die Vertreter des Auftraggebers weder zu einem Rücktritt vom Vertrag noch zu einer Minderung des Rechnungsbetrages.


§ 7 Veranstaltungsannullierung firmeninterner Veranstaltungen


Bei Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit des Trainers oder Beraters, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf die Durchführung der Veranstaltung. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall besteht nicht. Für mittelbare Schäden, insbesondere Ansprüche Dritter oder entgangener Gewinn wird nicht gehaftet.


§ 8 Veranstaltungsannullierung offene Trainings


Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, offene Trainings bei zu geringer Teilnehmerzahl (üblicherweise weniger als 6 Teilnehmer) bis zu 5 Tage vor Trainingsbeginn abzusagen und Ersatztermine anzubieten. Bei Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit des Trainers oder Beraters, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf die Durchführung der Veranstaltung. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall besteht nicht. Für mittelbare Schäden, insbesondere Ansprüche Dritter oder entgangener Gewinn wird nicht gehaftet.


§ 9 Vertrauliche Informationen, Vertraulichkeit, Datenschutz und Lektorat


Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Der Auftragnehmer kann jedoch Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Personal- und Organisationsentwicklung beziehen, frei nutzen. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke die z. B. zur Vertragsabwicklung etc. dienen, erheben, verarbeiten oder nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Artikel 6 DSGVO. Eine Haftung des Auftragnehmers für eine ggf. doch vorgenommene vertragswidrige Weitergabe solcher Informationen durch Teilnehmer offener Trainings-/Vortragsveranstaltungen bzw. firmeninterner Veranstaltungen ist ausgeschlossen. Im Rahmen des Auftrags kann für die Prüfung von Dokumentationen etc. ein Lektorat notwendig sein. Der Auftragnehmer wird hierzu, das Einverständnis des Auftraggebers einholen. Der Auftragnehmer wird bei der elektronische Übermittlung von Texten oder sonstigen Daten zwischen dem Auftragnehmer und dem Lektor, die übliche Sorgfaltspflicht walten lassen (verschlüsselte Übergabe der Daten). Jedoch erfolgt jegliche Übermittlung von Daten auf Gefahr des Auftraggebers. Evtl. Ansprüche hieraus auf Verletzung des Datenschutzes, Geschäftsgeheimnis etc. können gegenüber dem Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Sonstige vertragswidriges Verhalten des Lektors oder Mitarbeiter des beauftragten Lektors im Sinne des Auftrags zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer.


§ 10 Urheberrechte


Mit der Anmeldung zu einem offenen Training, Vortrag oder einer firmeninternen Veranstaltung verpflichten sich die Teilnehmer und der Auftraggeber zur Beachtung des Nachgenannten. Begleitende Arbeitsmappen bzw. Unterlagen etc. unterliegen dem Urheberrecht und dürfen zu keiner Zeit und unter keinen Umständen fotomechanisch oder elektronisch vervielfältigt werden; sie sind nur für den persönlichen Gebrauch der Teilnehmer bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch für überlassene Dateien im Rahmen der offenen Trainings und Vorträge sowie für firmeninterne Veranstaltungen. Auch unterliegen die Arbeitsergebnisse im Rahmen von firmeninternen Veranstaltungen dem Urheberrecht. Der Auftragnehmer räumt insoweit dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht ein.



Ton- und Videoaufnahmen bedürfen einer gesonderten Erlaubnis des Auftragnehmers. 


§ 11 Haftung Allgemein


Die jeweilige Veranstaltung wird nach dem derzeitigen aktuellen Wissensstand sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Für erteilten Rat und die Verwertung der erworbenen Kenntnisse übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die von Veranstaltungsteilnehmern oder Vertretern des Auftraggebers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass Sport- und Abenteuerveranstaltungen immer einem besonderen Risiko unterliegen. Alle Teilnehmer sollen sich den Anforderungen der Veranstaltung gewachsen fühlen. Sie tragen für ihr Handeln und ihre körperliche und geistige Gesundheit selbst die Verantwortung. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Nachteile, die sich aufgrund fehlender Veranstaltungsvoraussetzungen auf Seiten des Auftraggebers und seiner Mitglieder ergeben. Der Auftragnehmer behält sich vor, Teilnehmer und Vertreter des Auftraggebers, die durch ihr Verhalten unserem Ansehen als Gast schädigen, vom Veranstaltungsprogramm auszuschließen. Die bei vorzeitiger Abreise entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 


§ 12 Haftung offene Trainings und Vorträge


Die offenen Trainings und Vorträge sind professionelle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und dienen der persönlichen oder beruflichen Weiterentwicklung der Teilnehmer. Sie können eine Therapie im psychologischen oder medizinischen Sinne nicht ersetzen. Jede Person nimmt in eigener Verantwortung an den Trainings/Vorträgen teil. Im Zweifel haben die Teilnehmer zuvor 

ärztlichen Rat einzuholen. 


Die Teilnehmer tragen die volle Verantwortung für ihre Handlungen während der Trainings und haften uneingeschränkt für die durch sie verursachten Schäden. Insbesondere sind sie in jedem Stadium der Trainingsübungen/des Vortrags uneingeschränkt selbst verantwortlich dafür, dass sie weder sich noch Dritte schädigen. Ein Teilnehmer, der sich in therapeutischer Behandlung (medizinisch oder psychologisch) befindet oder diese vor kurzem beendet hat, muss die Teilnahme an einem Trainings mit seinem jeweiligen Therapeuten absprechen.


Für Schäden, die auf dem schuldhaften Verhalten des durchführenden Trainer oder seiner Assistenten beruhen und die nicht in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, findet eine Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz statt.


§ 13 Sektenpassus


Die Veranstaltungen des Auftraggebers beruhen auf einer fundierten wissenschaftlichen Grundlage – nicht auf Ideologie oder Sektenkult. Deshalb distanzieren wir uns auch entschieden von Organisationen wie Scientology und dergleichen und lehnen jegliche Zusammenarbeit mit dieser oder ähnlichen Organisationen sowie ihnen nahe stehenden Unternehmen ab. 

Wir erklären, dass unsere Firma nicht nach einer Methode („Technologie") von L. Ron Hubbard (z.B. der „Technologie" zur Führung eines Unternehmens) und/oder sonst mit einer mit Hubbard zusammenhängenden Methode arbeitet, sondern sie vollständig ablehnt. Wir verwahren uns gegen entsprechende Werbungen für Schulungen, Kurse oder Seminare, welche eine Methode von L. Ron Hubbard zur Grundlage haben oder an diese „Technologien" angelehnt sind und unterbinden jedwede Verbreitung in unserem Unternehmen. Wir organisieren keine Schulungen, Kurse oder Seminare nach oben genannten „Technologien" in unserem Unternehmen und veranlassen niemanden dazu diese zu organisieren bzw. zu besuchen. Wir unterhalten wissentlich keine geschäftsmäßigen Beziehungen zu Personen, Firmen oder Organisationen, die die Einführung der Methode („Technologie") von L. Ron Hubbard forcieren bzw. die Verbreitung besagter Methoden („Technologie") von L. Ron Hubbard unterstützen. Ferner unterstützen wir wissentlich keine Firmen und/oder Unternehmensgruppen, die selbst nach der

Methode („Technologie") von L. Ron Hubbard forcieren bzw. die Verbreitung besagter Methoden („Technologie") von L. Ron Hubbard unterstützen. Ferner unterstützen wir wissentlich keine Firmen und/oder Unternehmensgruppen, die selbst nach der Methode („Technologie") von L. Ron Hubbard geführt oder beeinflusst werden.


§ 14 Pandemien, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse


Soweit eine firmeninterne Veranstaltung, auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, Pandemien etc. - trotz anders lautender Empfehlungen von Bundesbehörden (z. B. Robert-Koch-Institut), Bundesregierung und/oder Landesregierungen - auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers - als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden soll und daraus ggf. gesundheitliche Schäden etc. für die Teilnehmer und/oder den/die durchführenden Trainer entstehen, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehende Schäden in jeglicher Art. 


Hierbei obliegt es dem jeweiligen Trainer, ob er dem ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, für die Durchführung der firmeninternen Veranstaltung als Präsenzveranstaltung, nachkommen möchte.


Bei der Durchführung dieser firmeninternen Veranstaltung, sind insbesondere Schutzmaßnahmen, die dem Wohle und der Gesundheit der Teilnehmer und des durchführenden Trainers dienen besondere Beachtung zu geben. Hierbei ist immer die vom Schutzsinne höhere Empfehlung der jeweiligen Bundes- und/oder Landesregierung bzw. der Bundesbehörde zu beachten. 

Sollte es sich um Verbote der jeweiligen Institute (Bundesbehörden, Bundesregierung, Landesregierung etc.) handeln, ist auch auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, eine Durchführung einer firmeninternen Veranstaltung als Präsenzveranstaltung nicht möglich.


§ 15 Gerichtsstand


Gerichtsstand ist ausschließlich Bolanden.


§ 16 Schlussbestimmungen


Für unsere Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Regelung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 


Abweichend ausgehandelte Abmachungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Für Aufträge, die durch uns vermittelt, aber von den Lieferanten direkt bestätigt, geliefert, ausgeführt und berechnet werden, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Stand: 18.04.2022



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